LEISTUNGEN

c) Bauverwaltung:

  • Die Hausverwaltung hat im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer notwendige Reparaturarbeiten zu beauftragen und abzuwickeln.
    Für Arbeiten, die wegen unmittelbaren Schäden durchgeführt werden müssen (insbesondere bei Gefahr in Verzug), ist die Verwaltung ausnahmsweise ermächtigt, Aufträge ohne vorheriges Einvernehmen zu vergeben.